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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Götz Schimming & Partner Immobilien, Hilden
- Unsere Tätigkeit erfolgt aufgrund der uns vom Auftraggeber oder anderen
Auskunftsbefugten erteilten Auskünfte.
Eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit können wir nicht
übernehmen.
Irrtum und Zwischenverkauf und -vermietung bleiben vorbehalten.
- Der Maklervertrag mit uns/oder unserem Beauftragten kommt entweder durch
schriftliche Vereinbarung oder auch durch die Inanspruchnahme unserer
Maklertätigkeit auf der Basis etwa des Objekt-Exposees und seiner Bedingungen
oder von uns erteilten Auskünfte zustande.
- Unsere Nachweise/Vermittlungstätigkeit, Exposees etc. sind ausschließlich für
den adressierten Empfänger bestimmt und vertraulich zu behandeln.
Bei Weitergabe an Dritte ohne unsere Zustimmung ist der Empfänger unseres
Nachweises/Vermittlungstätigkeit zur Zahlung der ortsüblichen oder
vereinbarten Provision verpflichtet, wenn der Dritte das Geschäft, ohne mit
uns einen Maklervertrag vereinbart zu haben, abschließt;
weitere Schadensersatzansprüche unsererseits bleiben vorbehalten.
- Wir sind berechtigt, auch für den anderen Vertragsteil provisionspflichtig
tätig zu werden, soweit keine Interessenkollision vorliegt.
- Der Provisionsanspruch wird nicht dadurch berührt, dass statt des ursprünglich
beabsichtigten Geschäftes ein anderes zustande kommt (z. B. Kauf statt Miete
oder umgekehrt), sofern der wirtschaftliche Erfolg nicht wesentlich von
unserem Angebot abweicht.
- Die Provision ist verdient und fällig bei Vertragsabschluss in gehöriger Form
bzw. bei Abschluss eines gleichwertigen Geschäftes, das im Zusammenhang mit
der maklerseits geleisteten Maklertätigkeit steht.
Die Erwerbs- bzw. Nutzungsbedingungen sind uns von unserem Vertragspartner
mitzuteilen.
- Zurückbehaltungsrechte und Aufrechnungen gegenüber der Courtageforderung sind
ausgeschlossen, soweit die aufrechenbare Forderung nicht bestritten oder nicht
rechtskräftig festgestellt ist.
- Ist dem Empfänger das von uns nachgewiesene Objekt bereits bekannt, ist uns
dies schriftlich unverzüglich, d. h. spätestens innerhalb von drei Tagen ab
Entgegennahme unseres Nachweises/Exposees mitzuteilen.
Erfolgt dies nicht, gilt die Ursächlichkeit der Maklertätigkeit als
unwiderlegbar vermutet, wenn der Empfänger danach den Hauptvertrag abschließt.
In diesem Fall ist der Empfänger verpflichtet, an Provision die in den
jeweiligen Angeboten aufgeführten Beträge (vgl. Ziff. 1) zu zahlen.
Der Einwand fehlender Ursächlichkeit ist ausgeschlossen.
- Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der
Geschäftssitz des Maklers,
soweit dies gesetzlich zulässig ist.
- Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein oder
werden, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt
werden.
Die unwirksame Bestimmung soll zwischen den Parteien durch eine Regelung
ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am
nächsten kommt und im Übrigen der vertraglichen Vereinbarung nicht
zuwiderläuft.
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